Privileg
(lat. „Vorrecht, Sonderrecht“). Bis Anfang des 19. Jahrhunderts gab es in Deutschland für den Verfasser eines Werks keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Nachdruck konnte bis dahin nur durch besondere Privilegien verhindert werden. Zunächst im Sinn eines Gewerbeprivilegs wurde Druckern zugesichert, dass sich am gleichen Ort bis zu einem gewissen Zeitpunkt kein zweiter Drucker niederlassen durfte. Seit ungefähr 1490 wurden Privilegien für einzelne Bücher erteilt und damit der Nachdruck innerhalb eines bestimmten Gültigkeitsgebiets und für eine enge zeitliche Begrenzung (meist unter 10 Jahren) verboten. Kaiser, Papst, Landesherren und freie Reichsstädte konnten Privilegien erteilen. Häufig sind die Privilegienbriefe am Anfang des Buches abgedruckt. Manchmal wurden sie auch von den Druckern fingiert.